VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.10.2024
2 S 560/24
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2025, 83
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3946/21

Streitwert für eine Auskunftsklage nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 2 S 560/24

DRsp Nr. 2024/14448

Streitwert für eine Auskunftsklage nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO

1. Der Streitwert für eine Auskunftsklage nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgt regelmäßig aus § 52 Abs. 2 GKG und beträgt 5.000 EUR. 2. Soll mit der begehrten Auskunft eine Leistungsklage vorbereitet werden, beträgt der Wert der Auskunftsklage in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und folgt dann aus § 52 Abs. 1 GKG. Das setzt voraus, dass sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, welche Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung er nach erteilter Auskunft geltend machen möchte und wie diese zu bewerten sind. 3. Der Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft für den Beklagten verbunden ist, ist für den Streitwert der Auskunftsklage ohne Bedeutung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2023 - 11 K 3946/21 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

DSGVO Art. 15 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe