VGH Bayern - Beschluss vom 31.03.2025
11 C 25.27
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 24.560

Streitwert im Rahmen einer Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung (Versetzung einer Ortstafel) an einer Kreisstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 31.03.2025 - Aktenzeichen 11 C 25.27

DRsp Nr. 2025/6779

Streitwert im Rahmen einer Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung (Versetzung einer Ortstafel) an einer Kreisstraße

Die (konkludente) Trennung von Verfahren hat keine Auswirkung auf die Streitwertfestsetzung, da die getrennten Teile zu selbständigen Verfahren werden, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist. Diese Rechtsfolge knüpft an das Wirksamwerden der Trennung an, ohne dass es auf deren Richtigkeit ankommt.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Augsburg.

Gegenstand des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 beendeten Verfahrens war eine Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung (Versetzung einer Ortstafel) an einer Kreisstraße. Ursprünglich war die Klage am 5. März 2024 von über 50 Klägern, schulpflichtigen Kindern sowie Eltern bzw. Elternteilen aus insgesamt 16 Familien, gemeinschaftlich und in einem Schriftsatz erhoben worden. Geltend gemacht wurden zur Begründung Gefahren bei der Querung der Kreisstraße, die an dem Gelände der von den o.g. Kindern besuchten Schule vorbeiführt und auf der seinerzeit eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zulässig war.