LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.06.2026
3 Ta 46/26
Normen:
RVG § 33; RVG Anl. § 1 Nr. 1000 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.04.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 353 öD c/26

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nur bei Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über der den Mehrwert begründenden Streitgegenstände; Zur Berücksichtigung einer werterhöhenden Freistellungsvereinbarung in einem anlässlich eines Kündigungsschutzrechtsstreits geschlossenen Vergleichs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.06.2026 - Aktenzeichen 3 Ta 46/26

DRsp Nr. 2026/8300

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nur bei Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über der den Mehrwert begründenden Streitgegenstände; Zur Berücksichtigung einer werterhöhenden Freistellungsvereinbarung in einem anlässlich eines Kündigungsschutzrechtsstreits geschlossenen Vergleichs

1. Ein Vergleichsmehrwert kann nur festgesetzt werden, wenn bzgl. der den Mehrwert begründenden Streitgegenstände der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Streitgegenstände reelle Positionen in den Vergleichsverhandlungen der Parteien abgebildet haben. 2. Es ist von einer Ungewissheit i.S.d. Ziff. 1000 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis auszugehen, wenn es sich um eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung bzw. um eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund handelt. Gleiches gilt aber auch dann, wenn sich aus dem Kündigungskontext (nicht aber aus dem Kündigungsausspruch selbst) atmosphärische Unstimmigkeiten zwischen den Parteien ergeben, selbst wenn die Kündigung nicht oder mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet wird.