OLG Dresden - Beschluss vom 01.07.2024
4 W 430/24
Normen:
GKG § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1255
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 72/23

Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen in einem sog. Scraping-Fall

OLG Dresden, Beschluss vom 01.07.2024 - Aktenzeichen 4 W 430/24

DRsp Nr. 2024/10649

Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen in einem sog. Scraping-Fall

Für die Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen in einem sog. Scraping-Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um Daten aus der Sozialsphäre handelt, deren Herausgabe in bestimmten Umfang der Nutzer in Kauf genommen hat und in welchem Ausmaß der Portalbetreiber zu dem unzulässigen Abschöpfen von Daten beigetragen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters vom 02.05.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25.04.2024 - 08 O 72/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes xxx wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.

Er hat vor dem Landgericht folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.