Die Beschwerde des Klägervertreters vom 02.05.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 25.04.2024 -
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes xxx wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auf immaterielle Entschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch.
Er hat vor dem Landgericht folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
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