Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.12.2023, Az. 1 HK
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage mehrere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten angefochten. Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat das Landgericht den Streitwert auf 211.292,80 € festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung hat sich zunächst die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 21.12.2023 gewandt und eine Streitwertheraufsetzung begehrt. Diese Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 05.03.2024 (Az. 23 W 164/24e) als unzulässig verworfen, weil die Partei durch einen zu niedrigen Streitwert nicht beschwert ist.
Nunmehr hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz an das Landgericht vom 05.03.2024 Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.12.2023 erhoben. Er begehrt Heraufsetzung des Streitwerts auf 2.112.927,98 €.
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