OLG München - Beschluss vom 19.06.2024
23 W 869/24e
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; AktG § 247 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2024, 1206
ZIP 2024, 2717
ZIP 2025, 298
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 3097/22

Streitwertbeschwerde bei einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer GmBH

OLG München, Beschluss vom 19.06.2024 - Aktenzeichen 23 W 869/24e

DRsp Nr. 2024/12367

Streitwertbeschwerde bei einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer GmBH

Eine analoge Anwendung der Streitwertobergrenzen des § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG bei einer GmbH ist nicht veranlasst.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.12.2023, Az. 1 HK O 3097/22, abgeändert. Der Streitwert wird auf 1.264.337,04 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; AktG § 247 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage mehrere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten angefochten. Noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Klage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat das Landgericht den Streitwert auf 211.292,80 € festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung hat sich zunächst die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 21.12.2023 gewandt und eine Streitwertheraufsetzung begehrt. Diese Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 05.03.2024 (Az. 23 W 164/24e) als unzulässig verworfen, weil die Partei durch einen zu niedrigen Streitwert nicht beschwert ist.

Nunmehr hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz an das Landgericht vom 05.03.2024 Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.12.2023 erhoben. Er begehrt Heraufsetzung des Streitwerts auf 2.112.927,98 €.