Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Streitwertentscheidung durch den Einzelrichter getroffen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (sinngemäß) im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) hat keinen Erfolg.
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