OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2025
18 E 560/24
Normen:
RVG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 9349/23

Streitwertbeschwerde des Prozessvertreters wegen einer fiktiven Terminsgebühr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2025 - Aktenzeichen 18 E 560/24

DRsp Nr. 2025/1789

Streitwertbeschwerde des Prozessvertreters wegen einer fiktiven Terminsgebühr

1. Zur Frage, ob für den klägerischen Prozessbevollmächtigten eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG anfällt, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zugelassen und der Kläger vollständig obsiegt hat (offengelassen) 2. Da sich die Bemessung des Streitwerts im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, besteht für die Berücksichtigung weiterer Umstände wie etwa der Schwierigkeit des Falls kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Streitwertentscheidung durch den Einzelrichter getroffen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (sinngemäß) im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) hat keinen Erfolg.