OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.09.2025
3 W 26/24
Normen:
RVG § 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 251
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 08.07.2024
LG Gießen, vom 24.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 146/23

Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2025 - Aktenzeichen 3 W 26/24

DRsp Nr. 2026/1510

Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2024 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 8. Juli 2024 in Verbindung mit dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 30. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien haben um etwaige Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung einer mit der Beklagten geschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung gestritten.

Die Klägerin wurde im ersten Rechtszug von der X & Y Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anwaltlich vertreten (Amtsgericht Köln HRB ...).

Mit Urteil vom 8. Juli 2024 wies das Landgericht die Klage ab (Bl. 541 ff. d. A.) und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tage auf € 11.600,00 fest (Bl. 559 f. d. A.).