OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2025
6 E 608/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 803/24

Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwerts in einem Eilverfahren wegen der vorläuigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 6 E 608/24

DRsp Nr. 2025/1848

Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwerts in einem Eilverfahren wegen der vorläuigen Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst

Teilweise erfolgreiche Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) im September 2024 begehrt hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter

- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -