OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2025
6 E 612/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 556/24

Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2025 - Aktenzeichen 6 E 612/24

DRsp Nr. 2025/1320

Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren

Erfolglose Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des hälftigen Auffangwerts in einem Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Polizeivollzugsdienst) begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwerts auf 10.000 Euro zielt, ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Verfahren, die eine Zulassung zur Ausbildung für diesen Laufbahnabschnitt betreffen, einen Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.