OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.04.2025
3 W 8/25
Normen:
GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 614/23

Streitwertbeschwerdeverfahren i.R.e. Rechtsstreits um die Löschung von Einträgen in der Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.04.2025 - Aktenzeichen 3 W 8/25

DRsp Nr. 2025/8983

Streitwertbeschwerdeverfahren i.R.e. Rechtsstreits um die Löschung von Einträgen in der Datenbank einer Wirtschaftsauskunftei

Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann nicht mit generalpräventiven Erwägungen begründet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. März 2025 über die Nichtabhilfe der Streitwert für den ersten Rechtszug auf € 7.000,00 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 40;

Gründe

I.

Das Streitwertbeschwerdeverfahren betrifft einen Rechtsstreit, in dem die Parteien u. a. um die Löschung von Einträgen in der Datenbank der Beklagten, die eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, gestritten haben.

In der Klageschrift vom 23. Oktober 2023 (Bl. 1 ff. d. A.) hatte der Kläger folgende Klageanträge angekündigt:

"1.

2. 3. 4. 5. 6. 7.