OLG Dresden - Beschluss vom 12.08.2024
4 W 483/24
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 700
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 566/24

Streitwertbestimmung angesichts der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht als eine vorläufige Streitwertfeststellung; Geltung der gesetzlichen Gebührenfreiheit für Streitwertbeschwerden auch für unstatthafte Beschwerden

OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 4 W 483/24

DRsp Nr. 2024/12024

Streitwertbestimmung angesichts der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht als eine vorläufige Streitwertfeststellung; Geltung der gesetzlichen Gebührenfreiheit für Streitwertbeschwerden auch für unstatthafte Beschwerden

1. Eine Streitwertbestimmung angesichts der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht stellt eine vorläufige Streitwertfeststellung dar, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. 2. Die gesetzliche Gebührenfreiheit für Streitwertbeschwerden gilt auch für unstatthafte Beschwerden.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Datenschutzbestimmungen auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.7.2024 nach Anhörung der Parteien den Streitwert auf 3000,- € festgesetzt und ausgehend hiervon eine Verweisung an das Amtsgericht angekündigt, diese aber wegen der laufenden Streitwertbeschwerde noch nicht vollzogen. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf mindestens 11.000,- € begehrt.

II.