VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.07.2025
12 S 647/24
Normen:
AufenthG § 58; GKG § 40; GKG § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2025, 1630
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 344/22

Streitwertfestsetzung bei Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Verlustfeststellungen; Verlust des Rechts auf Freizügigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2025 - Aktenzeichen 12 S 647/24

DRsp Nr. 2025/9674

Streitwertfestsetzung bei Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Verlustfeststellungen; Verlust des Rechts auf Freizügigkeit

Die in Nr. 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 enthaltene Empfehlung für die Streitwertfestsetzung bei Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen nach § 58 AufenthG und Verlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU kann aus Gründen des Vertrauensschutzes nur dann herangezogen werden, wenn die den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung im Sinne von § 40 GKG im erstinstanzlichen Verfahren nach der Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2025 erfolgt ist. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach der Bekanntgabe des Katalogs - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2023 - 7 K 344/22 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 58; GKG § 40; GKG § 47 Abs. 2;

Gründe