VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2025
14 S 1896/24
Normen:
RL 2009/147/EG Art. 9 Abs. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 2; BNatSchG § 45b Abs. 8 Nr. 3, 5;

Streitwertfestsetzung bei Drittanfechtungsklagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Verletzung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Erfassung und Bewertung von Vorkommen des Auerhuhns in Baden-Württemberg

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 - Aktenzeichen 14 S 1896/24

DRsp Nr. 2026/1985

Streitwertfestsetzung bei Drittanfechtungsklagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Verletzung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Erfassung und Bewertung von Vorkommen des Auerhuhns in Baden-Württemberg

1. Es ist mit Unionsrecht vereinbar, die nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) und § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gebotene Alternativenprüfung für den Betrieb von Windenergieanlagen mit der gesetzlichen Maßgabe zu versehen, dass Standortalternativen außerhalb eines Radius von 20 Kilometern nicht nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zumutbar sind, wie es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 45b Abs. 8 Nr. 3 BNatSchG vorgesehen hat. 2. Zu den fachlichen Leitlinien für die Erfassung und Bewertung von Vorkommen des Auerhuhns in Baden-Württemberg zur Beurteilung, ob das artenschutzrechtliche Störungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen verletzt wird.