VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2025 14 S 1896/24
Normen:
RL 2009/147/EG Art. 9 Abs. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 2; BNatSchG § 45b Abs. 8 Nr. 3, 5;
Streitwertfestsetzung bei Drittanfechtungsklagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Verletzung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Erfassung und Bewertung von Vorkommen des Auerhuhns in Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 - Aktenzeichen 14 S 1896/24
DRsp Nr. 2026/1985
Streitwertfestsetzung bei Drittanfechtungsklagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; Verletzung des artenschutzrechtlichen Störungsverbots durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; Erfassung und Bewertung von Vorkommen des Auerhuhns in Baden-Württemberg
1. Es ist mit Unionsrecht vereinbar, die nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) und § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG gebotene Alternativenprüfung für den Betrieb von Windenergieanlagen mit der gesetzlichen Maßgabe zu versehen, dass Standortalternativen außerhalb eines Radius von 20 Kilometern nicht nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zumutbar sind, wie es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 45b Abs. 8 Nr. 3BNatSchG vorgesehen hat.2. Zu den fachlichen Leitlinien für die Erfassung und Bewertung von Vorkommen des Auerhuhns in Baden-Württemberg zur Beurteilung, ob das artenschutzrechtliche Störungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 2BNatSchG durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen verletzt wird.
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