OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.07.2022
6 U 436/21
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 53/21

Streitwertfestsetzung für ein BerufungsverfahrenNegative FeststellungsklageErfüllungsansprüche aus einem Leasingvertrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 6 U 436/21

DRsp Nr. 2022/11292

Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren Negative Feststellungsklage Erfüllungsansprüche aus einem Leasingvertrag

Tenor

Der Streitwert des Berufungsverfahren und des Rechtsstreits in erster Instanz wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Streitwert beider Instanzen richtet sich nach dem Wert der abgewiesenen negativen Feststellungsklage des Klägers, der in die Stufe bis 10.000 € fällt.

1.

Maßgebend für den Streitwert des Berufungsverfahrens ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer, die in der Abweisung der negativen Feststellungsklage des Klägers liegt.