OLG Dresden - Beschluss vom 18.03.2025
4 W 161/25
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 23.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3/24

Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Unterlassung der Weiterleitung von Positivdaten an eine Auskunftei

OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 4 W 161/25

DRsp Nr. 2025/4211

Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Unterlassung der Weiterleitung von Positivdaten an eine Auskunftei

1. Der auf das Verbot der Weiterleitung von Positivdaten an eine Auskunftei gerichtete Unterlassungsantrag ist mit einem angemessenen Bruchteil der in der Klageschrift geäußerten Vorstellung des Anspruchstellers zu dem dahinterstehenden Leistungsbegehren zu bemessen (hier: 5.000,00 €). 2. Für Klagen auf die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden ist ein Feststellungsabschlag anzusetzen, der jedenfalls höher als 20 % liegt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.01.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 23.12.2024 - 1 O 3/24 - abgeändert.

2. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

3. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

Im Ausgangsrechtsstreit vor dem Landgericht Chemnitz - 1 O 3/24 - wandte sich der Kläger mit seiner Klage auf der Grundlage der Vorschriften der DSGVO gegen die Einmeldung seiner Positivdaten durch die Beklagte an die XXX Holding AG sowie an die XXX GmbH.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,

1.

2. 3.