OVG Niedersachsen - Beschluss vom 27.03.2025
1 OA 33/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 04.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 95/24

Streitwertfestsetzung für eine Nachbarklage wegen der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 1 OA 33/25

DRsp Nr. 2025/3757

Streitwertfestsetzung für eine Nachbarklage wegen der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses

Für eine Nachbarklage, mit der behauptete Beeinträchtigungen eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks abgewehrt werden sollen, ist regelmäßig der für die Erteilung einer Baugenehmigung anzunehmende Streitwert in Höhe von 25.000 € festzusetzen (Nrn. 7a, 1a der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2021, 247 ff.)).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 4. März 2025 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.