OLG München - Beschluss vom 17.09.2025
31 W 1069/25 e
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 14383/24

Streitwertfestsetzung hinsichtlich einer beantragten Beseitigung von kredithinderlichen Eintragungen

OLG München, Beschluss vom 17.09.2025 - Aktenzeichen 31 W 1069/25 e

DRsp Nr. 2025/14199

Streitwertfestsetzung hinsichtlich einer beantragten Beseitigung von kredithinderlichen Eintragungen

Vermögensrechtlicher Art sind auch diejenigen Streitigkeiten, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen. Dazu gehört auch die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile durch einen schlechten Schufa- Score. Das wirtschaftliche Interesse an der Beseitigung der kredithinderlichen Eintragungen im Hinblick auf das Ausmaß etwaiger durch sie drohender Kreditnachteile bzw. sonstiger wirtschaftlichen Nachteile kann dabei mit 60000 EUR zu bemessen sein.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.07.2025, Az. 6 O 14383/24, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.

In der Sache verlangte seine Mandantin als Klägerin von der Beklagten die Löschung verschiedener Schufa-Einträge sowie die Unterlassung der erneuten Speicherung oder Verarbeitung.

Die Klägerin beantragte:

1. 2. 3. 4. 5. 6.