OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2025
6 E 54/25
Normen:
GKG § 52 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2337/24

Streitwertfestsetzung in einem Verfahren gegen die vom Dienstherrn beabsichtigte erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis (Reaktivierung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 6 E 54/25

DRsp Nr. 2025/1850

Streitwertfestsetzung in einem Verfahren gegen die vom Dienstherrn beabsichtigte erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ("Reaktivierung")

Zur Streitwertfestsetzung in Verfahren, in denen im Wege einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz gegen eine vom Dienstherrn beabsichtigte erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ("Reaktivierung") begehrt wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen worden ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation, in der im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO, sondern der Berichterstatter entschieden hat, ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.