Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von §
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 -
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