Die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2025 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger macht mit der Klage einen Provisionsanspruch für die Vermittlung von Teilnehmern an einer Wirtschaftsreise nach China sowie für die Vermittlung von Abschlüssen von Absichtserklärungen während dieser Reise geltend.
In der am 4. Februar 2025 eingegangenen Klageschrift vom selben Tag (Bl. 1 f.
d. A.) hat der Kläger die Klageanträge formuliert, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 65.450,00 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31. August 2024 zu zahlen (1) und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Pauschale in Höhe von € 40,00 zu zahlen (2).
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