VGH Bayern - Beschluss vom 18.02.2025
9 C 24.362
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 21.1418

Streitwertfestsetzung in einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 9 C 24.362

DRsp Nr. 2025/5784

Streitwertfestsetzung in einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit

Bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für die Bemessung des Streitwerts ist nicht die Größe des genehmigten Objekts oder auf das Interesse des Bauherrn an der Genehmigung bzw. an dem genehmigten Vorhaben maßgebend, sondern das Interesse des Nachbarn als Kläger an der Verhinderung des Bauvorhabens. Die Befugnis, der Streitwertbestimmung nach Ermessen ermöglicht es den Gerichten, den jeweiligen Wert im Interesse der Gleichbehandlung und Rechtssicherheits zu schätzen und dabei auf allgemeine Empfehlungen zurückzugreifen, die gleichartige Streitigkeiten schematisieren und typisieren.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Mai 2023 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen wendet sich in eigenem Namen gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in einer baurechtlichen Nachbarstreitigkeit.