FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2025
3 K 3039/25
Normen:
FGO § 79a Abs. 1;

Streitwertfestsetzung und Zuständigkeit für die Festsetzung im Rahmen einer Anfechtung der Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2025 - Aktenzeichen 3 K 3039/25

DRsp Nr. 2025/13601

Streitwertfestsetzung und Zuständigkeit für die Festsetzung im Rahmen einer Anfechtung der Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes

1. Nach Rechtskraft eines Gerichtsbescheides des Berichterstatters ist der Berichterstatter auch für einen Antrag auf Streitwertfestsetzung zuständig. 2. Bei Anfechtung der Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 oder der Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025 richtet sich der Streitwert nach dem sechsfachen der jährlichen grundsteuerlichen Auswirkung. 3. Weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers noch ein Irrtum des Klägers über die Höhe des Kostenrisikos einer finanzgerichtlichen Frage sind bei der Streitwertfeststellung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin vom 23.09.2025 wird der Streitwert auf 21.585,66 € festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 1;

Gründe