Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über den Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entscheidet der Senat, da die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich zur Entscheidung berufene Einzelrichterin das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 13.08.2025 diesem übertragen hat.
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