VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2025
11 S 1148/25
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4465/23

Streitwertfestsetzung wegen anwaltlicher Tätigkeit für ein Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2025 - Aktenzeichen 11 S 1148/25

DRsp Nr. 2025/10396

Streitwertfestsetzung wegen anwaltlicher Tätigkeit für ein Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren

Der auf Antrag festzusetzende Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Maßgabe der § 23 Abs. 2 Satz 1, § 23a Abs. 1 RVG nach dem für die Hauptsache erster Instanz maßgebenden Wert.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren 11 S 1148/25 wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8 S. 1;

Gründe

Über den Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren entscheidet der Senat, da die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich zur Entscheidung berufene Einzelrichterin das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 13.08.2025 diesem übertragen hat.