LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2024
L 10 R 590/24
Normen:
SGB VI § 43;
Fundstellen:
NZS 2025, 156
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 737/24

Stützung einer erstmals gestellten Diagnose einer Schizophrenie im Erwachsenenalter allein auf gezielte Nachfragen beim Versicherten (Stimmen hören) in einem Sachverständigengutachten; Feststellung zeitlich überdauernder funktioneller Defizite auf Grundlage objektiv-klinischer, ärztlicher Befunde i.R. der Prüfung von Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2024 - Aktenzeichen L 10 R 590/24

DRsp Nr. 2024/14556

Stützung einer erstmals gestellten Diagnose einer Schizophrenie im Erwachsenenalter allein auf "gezielte" Nachfragen beim Versicherten ("Stimmen hören") in einem Sachverständigengutachten; Feststellung zeitlich überdauernder funktioneller Defizite auf Grundlage objektiv-klinischer, ärztlicher Befunde i.R. der Prüfung von Erwerbsminderung

1. Eine Erwerbsminderung kann nicht mit einem Sachverständigengutachten begründet werden, in dem der Sachverständige seine erstmals gestellte Diagnose einer Schizophrenie im Erwachsenenalter allein auf "gezielte" Nachfragen beim Versicherten ("Stimmen hören") stützt. 2. Ohnehin kommt es im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung nicht entscheidend auf Diagnosen oder die Bezeichnung von Krankheitsbildern an, sondern auf zeitlich überdauernde funktionelle Defizite auf Grundlage objektiv-klinischer, ärztlicher Befunde, die schlüssig und nachvollziehbar sein müssen (Anschluss an Senatsurteil vom 16.05.2024, L 10 R 3332/23, in juris, Rn. 30).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.01.2024 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand