LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2023
11 Sa 700/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7522/20

Stützung einer ordentlichen Kündigung auf verhaltens- und personenbedingte Gründe; Subjektive Determinierung des Inhalts der Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 700/21

DRsp Nr. 2024/14599

Stützung einer ordentlichen Kündigung auf verhaltens- und personenbedingte Gründe; Subjektive Determinierung des Inhalts der Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

1. Der Inhalt der Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist grundsätzlich subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber darf aber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers, also entlastend, auswirken können, dem Gremium nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. Das Gremium muss vom Arbeitgeber so viel erfahren, dass er - auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse - die eingeräumten Rechte bezogen auf die konkret beabsichtigte Kündigung ausüben kann