OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2023
16 U 71/22
Normen:
HGB § 84 Abs. 1; HGB § 87c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 100/20

Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs über sämtliche provisionspflichtige Geschäfte i.R.e. Agenturvertrags; Verjährung des Buchauszugsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 16 U 71/22

DRsp Nr. 2025/2809

Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs über sämtliche provisionspflichtige Geschäfte i.R.e. Agenturvertrags; Verjährung des Buchauszugsanspruchs

Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87a Abs. 2 HGB nebst Gründen, "Provisionssatz" und "gezahlte Provision" betreffen ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Solche Tatsachen sind, ebenso wie Angaben zu etwaigen Provisionsrückbelastungen, nicht Gegenstand eines Buchauszugs.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Januar 2022 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 100/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB über sämtliche provisionspflichtige Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2020 im Depot 000 - H 0 des Klägers in der A.-Straße 00, 00000 B.-Stadt und gemäß Zusatzvereinbarung Online-Shop (Anlage K2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:

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Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt),

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Auftragsdatum,

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der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert),

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