Die Parteien streiten darüber, ob Aufwendungen, die die Klägerin in den Streitjahren 1993 und 1994 im Rahmen eines Swapvertrages zur Währungs- und Zinssicherung für ein Darlehn mit dreijähriger Laufzeit gemacht hat, bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb als Entgelt für Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG hälftig hinzuzurechnen sind.
Die in der Rechtsform einer GmbH organisierte Klägerin ist als Tochtergesellschaft eines US- amerikanischen Konzerns im Bereich der Herstellung und des Vertriebes von Lebensmitteln tätig.
Die Klägerin hatte 1988 von ihrer Muttergesellschaft ein Darlehn über DM erhalten, das 1991 zur Rückzahlung fällig wurde.
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