BFH - Beschluss vom 22.04.2025
VIII B 88/24
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; GewStG § 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 864
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 868/23

Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger als ingenieurähnliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 22.04.2025 - Aktenzeichen VIII B 88/24

DRsp Nr. 2025/5158

Tätigkeit eines Kfz-Meisters als Kfz-Sachverständiger als ingenieurähnliche Tätigkeit

NV: Die rechtliche Gleichstellung des Qualifikationsniveaus eines Kfz-Meisters mit einem Bachelorabschluss im Europäischen Qualifikationsrahmen oder im Deutschen Qualifikationsrahmen erbringt für sich betrachtet nicht den Nachweis, dass der Steuerpflichtige über eine einem abgeschlossenen Ingenieurstudium in Breite und Tiefe vergleichbare Vorbildung verfügt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 17.07.2024 - 8 K 868/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; GewStG § 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.