BFH - Urteil vom 24.10.2024
I R 36/22
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AktG § 112;
Fundstellen:
BB 2025, 661
DStR 2025, 575
BB 2025, 740
DB 2025, 770
DStRE 2025, 440
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1489/20

Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen; Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied

BFH, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen I R 36/22

DRsp Nr. 2025/2721

Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttungen; Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat. Davon ist bei einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem als Minderheitsaktionär beteiligten Vorstandsmitglied nicht nahestehen, nur auf der Grundlage besonderer Umstände auszugehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird hinsichtlich des Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2013 sowie der Bescheide zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 und auf den 31.12.2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.07.2022 - 1 K 1489/20 aufgehoben und es wird die Sache an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;