BFH - Urteil vom 15.10.2024
IX R 26/23
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a); EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252 S. 1; BGB § 842; BGB § 843 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 268
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3132/20

Tarifermäßigte Besteuerung des Ersatzes von Verdienstausfallschaden; Erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden

BFH, Urteil vom 15.10.2024 - Aktenzeichen IX R 26/23

DRsp Nr. 2025/359

Tarifermäßigte Besteuerung des Ersatzes von Verdienstausfallschaden; Erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden

1. NV: Die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt. 2. NV: Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.10.2023 - 3 K 3132/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a); EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252 S. 1; BGB § 842; BGB § 843 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die tarifermäßigte Besteuerung eines Schadensersatzes wegen Verdienstausfall.