FG Hamburg - Urteil vom 07.06.2023
4 K 58/14
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1;

Tarifierung der aus verschiedenen Verbundwerkstoffen zusammengesetzten Frischwassertanks und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug

FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 4 K 58/14

DRsp Nr. 2024/10924

Tarifierung der aus verschiedenen Verbundwerkstoffen zusammengesetzten Frischwassertanks und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug

1. Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug sind nicht als Teile eines anderen Luftfahrzeugs im Sinne der Position 8802 KN 2012 in die Position 8803 KN 2012, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. 2. Zur Tarifierung von aus verschiedenen (Verbund)werkstoffen zusammengesetzten Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug nach Maßgabe der AV 3 b); dabei stellt sich der in den Tanks verarbeitete Kunststoff unter Berücksichtigung der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Tanks als der Stoff dar, der den Tanks ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.