FG Hamburg - Urteil vom 03.09.2025
4 K 135/21
Normen:
KN Unterpos. 9503 0070; KN Unterpos. 3407 000;

Tarifierung: Einreihung von Knetsand (Modellierpaste) nebst weiteren Bestandteilen als Spielzeug (Unterposition 9503 0070 KN) oder Modelliermasse zur Unterhaltung für Kinder (Unterposition 3407 0000 KN)

FG Hamburg, Urteil vom 03.09.2025 - Aktenzeichen 4 K 135/21

DRsp Nr. 2025/13813

Tarifierung: Einreihung von "Knetsand" (Modellierpaste) nebst weiteren Bestandteilen als Spielzeug (Unterposition 9503 0070 KN) oder Modelliermasse zur Unterhaltung für Kinder (Unterposition 3407 0000 KN)

Knetsand nebst Kunststoffformteilen (Modellierförmchen, Hände, Arme, Augen, Kopfantennen, Hüte), die für sich betrachtet in unterschiedliche Positionen der KN einzureihen wären, ist als "Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen. "Zusammenstellungen von Modelliermassen" i.S.d. Erläuterung A) zur Position 3407 HS erfassen nur eine Mehrzahl von Modelliermassen i.S.d. Unterposition 3407 0000 KN mit tariflich unbeachtlichen Unterschieden (z.B. Farbe), nicht jedoch eine Zusammenstellung von Modelliermassen und weiteren Gegenständen, die keine Modelliermasse i.S.d. Position 3407 KN sind.

Normenkette:

KN Unterpos. 9503 0070; KN Unterpos. 3407 000;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll.

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