BAG - Urteil vom 24.06.2025
3 AZR 157/24
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14; VVG § 28 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV);
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 375/21
LAG Hamburg, vom 09.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 37/23

Tarifliche Regelung zur Postbeschäftigungsunfähigkeit; Ruhen des tariflichen Anspruchs auf einen Aufstockungsbetrag bei abgelehnter Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen; Unterlassen der tarifvertraglichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente

BAG, Urteil vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 157/24

DRsp Nr. 2025/13169

Tarifliche Regelung zur Postbeschäftigungsunfähigkeit; Ruhen des tariflichen Anspruchs auf einen Aufstockungsbetrag bei abgelehnter Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen; Unterlassen der tarifvertraglichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente

Nach § 5 Abs. 5 Buchst. d des Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) vom 28. Februar 1997 ruht der Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag zur Rente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit, solange und soweit dem Betriebsrentenempfänger die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil er der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist, ohne dass es auf eine fiktive Betrachtung ankommt, ob auch aus anderen Gründen kein Rentenanspruch bestanden hätte. Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Regelung zur Postbeschäftigungsunfähigkeit kann bestimmen, dass der tarifliche Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag ruht, solange und soweit dem Betriebsrentenempfänger die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil er der tarifvertraglichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist (Rn. 17).