BVerfG - Beschluss vom 20.08.2025
1 BvR 656/25
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 25 Abs. 3; BVerfGG § 92;

Teilentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Gesetzes über den Rettungsdienst des Landes Baden-Württemberg vom 25. Juli 2024 sowie legislatives Unterlassen des Deutschen Bundestags und des Bundesrats im Hinblick auf bundeseinheitliche Vorgaben für die Notfallrettung; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 656/25

DRsp Nr. 2025/14134

Teilentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Gesetzes über den Rettungsdienst des Landes Baden-Württemberg vom 25. Juli 2024 sowie legislatives Unterlassen des Deutschen Bundestags und des Bundesrats im Hinblick auf bundeseinheitliche Vorgaben für die Notfallrettung; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Ein gesetzgeberisches Unterlassen kann mit der Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden, wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf einen verfassungsrechtlichen Auftrag, der auch in der Verpflichtung zur Nachbesserung bestehen kann, gänzlich untätig geblieben ist. Hat der Gesetzgeber hingegen eine Regelung getroffen, muss diese Regelung als solche bei gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG oder ansonsten im Rahmen der Anfechtung eines Vollziehungsakts angegriffen werden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes zu 2. sowie der Beschwerdeführerin zu 6. nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 25 Abs. 3; BVerfGG § 92;

Gründe

I.