BFH - Urteil vom 21.11.2024
IV R 6/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 15b Abs. 1; EStG § 15b Abs. 2; EStG § 15b Abs. 3; EStG § 15b Abs. 4; EStG § 7; EStG § 25 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 661
DStR 2025, 626
DB 2025, 848
DStRE 2025, 440
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 348/17

Gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes als Gegenstand des Revisionsverfahrens; Ausgleichsbeschränkung und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell

BFH, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen IV R 6/22

DRsp Nr. 2025/2719

Gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes als Gegenstand des Revisionsverfahrens; Ausgleichsbeschränkung und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell

1. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt nicht voraus, dass sich eine Investition als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Personengesellschaft, erfasst § 15b Abs. 1 EStG auf der Rechtsfolgenseite auch den Sonderbetriebsverlust des Mitunternehmers. 3. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15b EStG verstößt auch im Fall sogenannter definitiver Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.01.2022 - 3 K 348/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 15b Abs. 1; EStG § 15b Abs. 2; EStG § 15b Abs. 3; EStG § 15b Abs. 4; EStG § 7; EStG § 25 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 60 Abs. 3;

Gründe

I.