BSG - Urteil vom 25.10.2023
B 6 KA 20/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 1; BDO § 3 Abs. 3 S. 1; ÄWeitBiG HE § 23 Nr. 2; ÄWeitBiG HE § 24;
Fundstellen:
NZS 2024, 516
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 136/21
LSG Hessen, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 38/22

Teilnahmeverpflichtung eines Facharztes am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)

BSG, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 20/22 R

DRsp Nr. 2024/3775

Teilnahmeverpflichtung eines Facharztes am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)

Die Regelung in einer Bereitschaftsdienstordnung, die die Reduzierung des Teilnahmeumfangs am ärztlichen Bereitschaftsdienst allein bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des niedergelassenen Arztes, nicht aber bei einer selbstständigen Tätigkeit ermöglicht, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 insoweit aufgehoben, als das Landessozialgericht festgestellt hat, dass der Kläger nicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst der Beklagten verpflichtet ist. Die Anschlussberufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 2 S. 1; BDO § 3 Abs. 3 S. 1; ÄWeitBiG HE § 23 Nr. 2; ÄWeitBiG HE § 24;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Teilnahmeverpflichtung des Klägers am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV).