SchlHOLG - Urteil vom 27.05.2025
7 U 75/24
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; SGB X § 117 S. 1; StVG § 7; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 428;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 151/23

Teilungsabkommen zwischen einer Berufsgenossenschaft und einer Haftpflichtversicherung hinsichtlich Gesamtgläubigerschaft; Umfang der Ersatzpflicht als Haftpflichtversicherung eines Schädigers gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eines Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 27.05.2025 - Aktenzeichen 7 U 75/24

DRsp Nr. 2025/6973

Teilungsabkommen zwischen einer Berufsgenossenschaft und einer Haftpflichtversicherung hinsichtlich Gesamtgläubigerschaft; Umfang der Ersatzpflicht als Haftpflichtversicherung eines Schädigers gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eines Geschädigten

1. Neben den vertraglichen Ansprüchen aus einem Teilungsabkommen bleibt im Wege der Anspruchskonkurrenz der nach § 116 SGB X übergegangene Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG weiterhin bestehen. 2. Mit Abschluss eines Teilungsabkommens bedingen die Vertragsparteien die Gesamtgläubigerschaft nach §§ 117 S. 1 SGB X, 428 BGB nicht ohne weiteres ab. Orientierungssätze: Ein Teilungsabkommen zwischen einer Berufsgenossenschaft und einer Haftpflichtversicherung bedingt nicht die Gesamtgläubigerschaft nach § 117 SGB X ab.

Tenor

I. Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15.08.2024 geändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.344,35 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 13.052,58 € seit dem 08.08.2023, auf 10.295,29 € vom 16.03.2024 bis zum 11.06.2024, auf 914,07 € seit dem 12.06.2024 sowie auf 5.377,70 € seit dem 20.09.2024.

2. 3.