BGH - Urteil vom 27.08.2025
VIa ZR 293/23
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; EG-FGV § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 518/21
OLG Nürnberg, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 3569/21

Teilweise Aufhebung des Beschlusses im Kostenpunkt; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung; Streitwertfestsetzung

BGH, Urteil vom 27.08.2025 - Aktenzeichen VIa ZR 293/23

DRsp Nr. 2025/11028

Teilweise Aufhebung des Beschlusses im Kostenpunkt; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung; Streitwertfestsetzung

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 auch begehrten Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.