BSG - Urteil vom 11.07.2024
B 4 AS 14/23 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 138, 228
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 68/20
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 20/21

Teilweise Aufhebung und Rückforderung gewährter Leistungen nach dem SGB II wegen einer Kindergeldnachzahlung

BSG, Urteil vom 11.07.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 14/23 R

DRsp Nr. 2024/13321

Teilweise Aufhebung und Rückforderung gewährter Leistungen nach dem SGB II wegen einer Kindergeldnachzahlung

1. Eine Kindergeldnachzahlung ist nicht deshalb auf sechs Monate aufzuteilen, weil im Monat des rechtlichen Zuflusses der Leistungsanspruch des Kindes entfällt; der entstehende Kindergeldüberhang ist in diesem Monat als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigten. 2. Die Versicherungspauschale ist bei einer Einkommensnachzahlung nur im Monat des Zuflusses abzusetzen, nicht aber für die Monate, für die eine Nachzahlung erfolgt.

Eine Norm, die einen abweichenden rechtlichen Zufluss oder eine von § 11 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB II abweichende Berücksichtigung bestimmt, besteht für das Kindergeld nicht. Insbesondere stehen Kindergeld und die Leistungen nach SGB II - anders als die Leistungssysteme nach SGB II einerseits und § 6a BKGG anderseits - gerade nicht in einem wechselseitigen Ausschlussverhältnis.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I