Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Bilanzstichtag und in welcher Höhe Teilwertabschreibungen auf Brennrechte zulässig sind und ob der Wegfall von Verbindlichkeiten erfolgswirksam zu berücksichtigen war.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Kartoffelbrennerei III R GmbH & Co. KG sowie der Kartoffelbrennerei IV GmbH & Co. KG. Im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 26. September 2001 wurden die in R bestehenden Brennereien umstrukturiert und neu geordnet. Die bisherigen Unternehmen, davon zwei eingetragene Genossenschaften (I + II), zwei GmbH & Co. KGs (im folgenden KBR III + IV), sowie eine Komplementär-GmbH, waren im Wege der Verschmelzung sowie der Sonderrechtsnachfolge zu einem Unternehmen zusammen geführt worden. Übernehmende Rechtsträgerin war die Klägerin.
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