LAG Köln - Urteil vom 15.01.2026
8 SLa 266/25
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6450/24

Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers als Flugbegleiter zur Reduzierung seiner Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 15.01.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 266/25

DRsp Nr. 2026/5206

Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers als Flugbegleiter zur Reduzierung seiner Arbeitszeit

1. Den Tarifvertragsparteien ist es nicht gestattet, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen insbesondere eine andere Antragsfrist aufzustellen. 2. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG enthält eine tarifvertragliche Öffnungsklausel nur für die Festlegung bestimmter Arten von betrieblichen Ablehnungsgründen, nicht aber eine Ermächtigung, durch Tarifvertrag selbständige Ablehnungsgründe zu schaffen, die es sonst nicht gäbe. 3. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2025 - 6 Ca 6450/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1, 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag der Klägerin zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 72,05 % auf 66,05 %.

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