OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.02.2025
16 WF 120/24
Normen:
VV- RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 1925/20

Terminsgebühr in Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen; Kürzung der Vergütung eines Rechtsanwalts i.R.d. Verfahrenskostenhilfe um die Terminsgebühr und Einigungsgebühr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 16 WF 120/24

DRsp Nr. 2025/4318

Terminsgebühr in Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen; Kürzung der Vergütung eines Rechtsanwalts i.R.d. Verfahrenskostenhilfe um die Terminsgebühr und Einigungsgebühr

Das Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen ist kein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), sodass eine fiktive Terminsgebühr gemäß Nr. 3202; 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG nicht entsteht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde vom 16.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 02.09.2024, Az. 9 F 1925/20, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 14.06.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt B. O. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung für die 2. Instanz, Az. 16 UF 169/21, wird auf

1.348,98 € (in Worten: eintausenddreihunderachtundvierzig 98/100 Euro)

festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe

I.