Mit der o. g. Verfügung hatte ich mitgeteilt, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.09.2008 - BStBl 2009 II S. 250 auch auf die Abrechnungen der verschiedenen Versorgungsunternehmer anzuwenden sind.
Um den technischen Umstellungsaufwand bewältigen zu können, wurde den betroffenen Unternehmen eine Nichtbeanstandungsregelung für Abrechnungen bis zum 30.06.2010 gewährt.
Diese Frist wurde nunmehr bis zum 30.09.2010 verlängert.
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