Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hannover - 1. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung einer Forderung aus Minderung zur Insolvenztabelle verfolgt. Die Ansprüche aus Kaufgewährleistungsrecht gegen die Insolvenzschuldnerin als Verkäuferin hatte die an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Leasinggeberin an den Kläger abgetreten. An Unterlagen fügte der Kläger der Anmeldung der Forderung sein Forderungsschreiben an die Insolvenzschuldnerin vom 15. Januar 2024 bei.
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