OLG Celle - Beschluss vom 13.02.2025
7 W 2/25
Normen:
ZPO § 93;
Fundstellen:
ZIP 2025, 653
ZInsO 2025, 690
NZI 2025, 398
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 130/24

Tragen der Prozesskosten bei sofortigem Anerkenntnis

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 7 W 2/25

DRsp Nr. 2025/2020

Tragen der Prozesskosten bei sofortigem Anerkenntnis

1. Nach Maßgabe des § 93 ZPO ist entscheidend, ob der Gläubiger von einem endgültigen Bestreiten ausgehen muss oder, ob er die Erklärung des Insolvenzverwalters bei vernünftiger Betrachtung der Gesamtumstände dahin verstehen kann, dass eine Beseitigung des Widerspruchs auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte möglich ist. 2. Aus den spezifischen insolvenzrechtlichen Vorgaben für eine (wirksame) Forderungsanmeldung lassen sich besondere Anforderungen an das "vorläufige" Bestreiten nicht ableiten. Die Verwendung dieses Ausdrucks oder eines bestimmten Wortlauts ist nicht erforderlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hannover - 1. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe

I.

Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung einer Forderung aus Minderung zur Insolvenztabelle verfolgt. Die Ansprüche aus Kaufgewährleistungsrecht gegen die Insolvenzschuldnerin als Verkäuferin hatte die an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Leasinggeberin an den Kläger abgetreten. An Unterlagen fügte der Kläger der Anmeldung der Forderung sein Forderungsschreiben an die Insolvenzschuldnerin vom 15. Januar 2024 bei.