Die Tätigkeit als Übungsleiter ist in vielen Bereichen von großer gesellschaftlicher Bedeutung. Ob im Sportverein, in der musikalischen Bildung oder in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen - Übungsleiter leisten wertvolle Arbeit. Um dieses Engagement steuerlich zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 26 EStG eine besondere Regelung geschaffen, die bestimmte Vergütungen steuerfrei stellt. Welche Spielregeln Ihre Mandanten einhalten müssen, um den steuerfreien Übungsleiter-Freibetrag nutzen zu können, lesen Sie hier.
Den Übungsleiter-Freibetrag können Personen beanspruchen, die nebenberuflich tätig sind und dabei bestimmte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Konkret wird die Steuerfreiheit gewährt für Einnahmen aus
wenn diese im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation ausgeübt werden.
Entscheidend ist der nebenberufliche Charakter der Tätigkeit. Das bedeutet, dass sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen darf. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Tätigkeiten im Hauptberuf.
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