Überentnahmen: Wie Sie die Fallen des § 4 Abs. 4a i.V.m. § 34a EStG erkennen und vermeiden

Gerade zum Jahresende rückt das Thema Überentnahmen in den Fokus der steuerlichen Beratungspraxis. Nur wer die komplexen Regelungen des § 4 Abs. 4a EStG und die Wechselwirkungen mit § 34a EStG kennt, kann seine Mandanten vor steuerlichen Nachteilen zu schützen. Erfahren Sie hier, wie Sie das Risiko erheblicher steuerlicher Mehrbelastungen infolge von Überentnahmen vermeiden.

Was Überentnahmen sind

Nach § 4 Abs. 4a EStG liegt eine Überentnahme vor, wenn die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen. Die Überentnahme ist also der Betrag, um den die Entnahmen die Eigenkapitalbasis des Betriebs über das Jahr hinaus schmälern. Besonders relevant ist dies für Einzelunternehmer und Mitunternehmer, da hier die Entnahmen direkt aus dem Betriebsvermögen erfolgen.

Welche Konsequenzen Überentnahmen haben

Die zentrale steuerliche Folge: Überentnahmen führen zu nichtabziehbaren Betriebsausgaben in Form von außerbilanziellen Zinshinzurechnungen. Der Gesetzgeber unterstellt, dass durch die Überentnahme betriebsfremde Mittel (insbesondere in Form von Privatentnahmen) finanziert werden, für die fiktiv Zinsen anzusetzen sind.