LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.05.2025
L 33 R 520/23
Normen:
InsO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 1826
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 409/19

Übergang der Ansprüche auf Zahlung der Altersrente sowie der Witwerrente auf den Treuhänder

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2025 - Aktenzeichen L 33 R 520/23

DRsp Nr. 2025/12625

Übergang der Ansprüche auf Zahlung der Altersrente sowie der Witwerrente auf den Treuhänder

§ 850e Nr. 2 ZPO findet lediglich dann Anwendung, soweit der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen aus Arbeitsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern (Drittschuldnern) bezieht. Hat ein Schuldner demgegenüber einem Drittschuldner mehrere Arbeitsverhältnisse (z.B. Haupt- und Nebenbeschäftigung), handelt es sich aus vollstreckungsrechtlicher Sicht um ein einziges Arbeitseinkommen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2023 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, 4.471,34 € an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen des Beigeladenen zu 2). Als solcher verlangt er vom beklagten Rentenversicherungsträger die Zahlung von zuletzt noch 4.916,78 €. Er meint, dass im Zeitraum von Mai 2017 bis einschließlich November 2018 Rentenzahlungsansprüche in diesem Umfang auf ihn übergegangen sind.