LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2024
12 Sa 512/23
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1865/22

Übergang der Versorgungszusage durch erfolgten Betriebsübergang; Anspruch auf die korrekte Höhe der zukünftigen Betriebsrente; Berechnung nach einer neuen Versorgungsordnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 512/23

DRsp Nr. 2024/11886

Übergang der Versorgungszusage durch erfolgten Betriebsübergang; Anspruch auf die korrekte Höhe der zukünftigen Betriebsrente; Berechnung nach einer neuen Versorgungsordnung

Wenn der Vorsitzende des Betriebsrats für diesen eine Erklärung abgibt, bestehen Zweifel, ob diesbezüglcih eine tatsächliche Vermutung in Abgrenzung zur Tatsachenvermutung i.S.d. § 292 ZPO anzunehmen ist. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob ein tatsächlicher Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt werden kann, dass die Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden grundsätzlich von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss abgedeckt ist. Eine bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 01.01.2008 bestehende Versorgungsordnung, welche für den Eintrtt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres Bezug nimmt, regelmäßig dahingehend auszulegen, dass hiermit auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI Bezug genommen wird.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.04.2023 - 4 Ca 1865/22 - teilweise abgeändert und die Klage auch mit dem zu Ziffer 1) zugesprochenen Zahlungsantrag abgewiesen.