Die Berufung des Klägers gegen das am 03.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird unter gleichzeitiger Abweisung der Klage auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 106.515,38 € festgesetzt.
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