OLG Hamm - Urteil vom 19.11.2024
9 U 87/22
Normen:
SGB X § 116; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 200/21

Übergang des Ersatzanspruchs eines Verletzten in Höhe der unfallbedingten Leistungen auf den Landschaftsverband als Träger; Erhebung der Verjährungseinrede

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen 9 U 87/22

DRsp Nr. 2025/7137

Übergang des Ersatzanspruchs eines Verletzten in Höhe der unfallbedingten Leistungen auf den Landschaftsverband als Träger; Erhebung der Verjährungseinrede

Eine Verjährungseinrede ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch des Gläubigers der Sache nach zu Recht besteht oder weil der Gläubiger aufgrund des Ansehens oder der Stellung des Schuldners nicht mit der Verjährungseinrede gerechnet hat. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, welche eine Berufung auf Verjährung im konkreten Einzelfall als treuwidrige unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird unter gleichzeitiger Abweisung der Klage auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 106.515,38 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § ;