OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2023
15 U 211/21
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; BGB § 203 S. 1; ZPO § 264 Nr. 3; ZPO § 448;
Fundstellen:
BauR 2024, 1058
MDR 2024, 570
NJW 2024, 1425
NZBau 2024, 270
ZfBR 2024, 321
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 151/20

Übergang von einem Vorschussanspruch auf einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unter Aufrechterhaltung des Klagegrunds; Entfallen der Voraussetzungen für den auf Zahlung eines Kostenvorschusses gerichteten Anspruch nach Beseitigung der Mängel am hergestellten Dach durch Drittfirmen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 15 U 211/21

DRsp Nr. 2024/14824

Übergang von einem Vorschussanspruch auf einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unter Aufrechterhaltung des Klagegrunds; Entfallen der Voraussetzungen für den auf Zahlung eines Kostenvorschusses gerichteten Anspruch nach Beseitigung der Mängel am hergestellten Dach durch Drittfirmen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 14. Juni 2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers auf Seiten der Klägerin, der diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 108.567,82 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; BGB § 203 S. 1; ZPO § 264 Nr. 3; ZPO § 448;

Gründe

I.

1. 2.