Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 14. Juni 2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers auf Seiten der Klägerin, der diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 108.567,82 € festgesetzt.
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