Strittig ist, ob ein Zwischenmietverhältnis rechtsmissbräuchlich ist und eine überlange Verfahrensdauer.
Der Kläger ist von Beruf Arzt. Daneben ist er als Beteiligter einer Bauherrengemeinschaft unternehmerisch tätig. In seinen Umsatzsteuererklärungen 1979 und 1980 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus der Errichtung bzw. dem Erwerb eines Vermietungsobjekts als Beteiligter einer Bauherrengemeinschaft in O geltend.
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